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   OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16   

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https://dejure.org/2017,2287
OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16 (https://dejure.org/2017,2287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2017 - 4 U 38/16 (https://dejure.org/2017,2287)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 4 U 38/16 (https://dejure.org/2017,2287)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839a Abs. 1 BGB, § 839a Abs. 2 BGB, § 839 Abs. 3 BGB, § 166 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
    Zur Haftung des in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Haftung des in einem selbstängen Beweisverfahren gerichtlich beestellten Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachverständigenhaftung; Selbständiges Beweisverfahren

  • rechtsportal.de

    Haftung des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen wegen Unrichtigkeit des Gutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Haftung ohne gerichtliche Entscheidung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung ohne gerichtliche Entscheidung! (IBR 2017, 289)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 984
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05

    Haftung des Sachverständigen wegen Erstattung eines Wertgutachtens im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16
    Nach weit überwiegender Auffassung - der sich der Senat anschließt - ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 28), dass ein Anspruch nach § 839a BGB nur dann in Betracht kommen soll, wenn auf Basis des Gutachtens durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht durch anderweitige Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ein Schaden entsteht (vgl. BGH, NJW 2006, 1733, 1734 [BGH 09.03.2006 - III ZR 143/05] m. w. N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011, Az.: 12 W 456/11, Rz. 13 - zitiert nach Juris ; Münchener Kommentar zum BGB (2016), § 839a Rn. 20 m. w. N.; Palandt, BGB (2017), § 839a Rn. 4).
  • BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung als Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16
    Hierzu gehören bei gerichtlichen Sachverständigengutachten - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - auch der Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, Az.: III ZR 240/06 - zitiert nach Juris ) bzw. die Vorlage von Einwendungen und Fragen betreffend das Gutachten sowie die Beantragung eines weiteren Gutachtens (vgl. Palandt, BGB (2017), § 839a Rn. 5 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 07.03.2011 - 12 W 456/11

    Selbstständiges Beweisverfahren; Schadenersatzanspruch: rechtliches Interesse des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16
    Nach weit überwiegender Auffassung - der sich der Senat anschließt - ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 28), dass ein Anspruch nach § 839a BGB nur dann in Betracht kommen soll, wenn auf Basis des Gutachtens durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht durch anderweitige Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ein Schaden entsteht (vgl. BGH, NJW 2006, 1733, 1734 [BGH 09.03.2006 - III ZR 143/05] m. w. N.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011, Az.: 12 W 456/11, Rz. 13 - zitiert nach Juris ; Münchener Kommentar zum BGB (2016), § 839a Rn. 20 m. w. N.; Palandt, BGB (2017), § 839a Rn. 4).
  • BGH, 25.06.2020 - III ZR 119/19

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens bei

    cc) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen scheitert eine analoge Anwendung von § 839a BGB auf den Fall der Verfahrenserledigung durch Vergleichsabschluss nicht daran, dass es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlte (so aber OLG Nürnberg aaO S. 1217; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2017, 984, 985 Rn. 12; s. ferner Dörr aaO Rn. 50; Spickhoff aaO; Zimmerling aaO Rn. 17; wohl auch Haag aaO).
  • OLG München, 25.07.2019 - 1 U 4460/18

    Keine Haftung des Sachverständigen für unrichtiges Gutachten bei Beendigung des

    Dass einem Vergleich ein gerichtlicher Hinweis bzw. Vorschlag vorangegangen ist, ändert nichts daran, dass das Gericht keine Entscheidung zu fällen hatte und daher weder ein Vergleich noch ein gerichtlicher Hinweis noch eine gerichtlichen Vergleichsempfehlung unter dem Begriff "gerichtliche Entscheidung" subsumiert werden können (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1216; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 984, a.A., wenn Vergleichsabschluss auf gerichtliche Empfehlung erfolgt, Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 839a BGB, Rn. 17).

    (vgl. nur OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1216; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 984).

    Das OLG Frankfurt (NJW-RR 2017, 984) konnte ebenso wie das OLG Koblenz (Beschluss vom 03. März 2015 - 5 U 2/15 -, juris) die Frage offen lassen, da in beiden Fällen die Voraussetzungen für ein Anspruch nach § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen waren.

  • OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21

    Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich

    Aber auch auf in selbständige Beweisverfahren erstattete Gutachten, wie das hier vom Beklagten im Verfahren 9 OH 7/09 erstattete Gutachten, findet die Haftungsvorschrift des § 839a BGB Anwendung (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2017, 4 U 38/16 - Rz. 11 f. juris), allerdings mit der Maßgabe, dass eine Haftung des Sachverständige nach § 839a BGB nur dann in Betracht kommt, dass sich an das selbständige Beweisverfahren ein Streitverfahren anschließt, in dem das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren verwertet wird und das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird (Reinert in: BeckOK BGB, 58. Ed. 1.5.2021, § 839a Rn. 13).
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